Allgemeine
Geschäfts­bedingungen
der emplify Switzerland GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der emplify Switzerland GmbH (CHE-224.520.308), in Zug

1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschliesslich. Sie finden auf unsere Leistungen im Bereich Stellenanzeigen (Medialeistungen, Kampagnenmanagement, Multiposting, Grafik, Text), Personalmarketing und Employer Branding (Webseitenerstellung und -pflege, Landing Pages, Social Media Grafik- und Textleistungen, Print, Online) einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen (zusammen unsere „Leistungen“) Anwendung, die wir, die emplify Switzerland GmbH, Oberallmendstrasse 18, 6300 Zug, als Auftragnehmer, für Sie als Auftraggeber („Kunde“) erbringen.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde ein Gewerbe betreibt (unabhängig von der Rechtsform), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

2 Angebote, Leistungen

  1. Unsere Angebote zum Abschluss eines Vertrags sind mangels anderweitiger Vereinbarung kostenlos.
  2. Soweit nicht anderweitig im Angebot geregelt, halten wir uns an unser Angebot für die Dauer von vier Wochen gebunden.
  3. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche (urheberrechtlichen) Nutzungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen.
  4. Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen sowie die konkrete Leistungsbeschreibung ergeben sich aus unserem Angebot bzw. den darin Bezug genommen weiteren Unterlagen (Pflichtenheft, Dokumentation etc.).

3 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, teilt sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mit. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
  2. Die Parteien können einander Ansprechpartner:innen und deren Stellvertreter:innen benennen, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Auftragsabwicklung. Er hat uns insbesondere sämtliche Beistellungen gemäss § 5 Abs. 1 sowie sonstige Unterlagen, Daten, Informationen, und Kontakte, die für die Leistungserfüllung notwendig sind, fristgerecht und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde mangels anderweitiger Vereinbarung auf seine Kosten vor.
  5. Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen stellen Nebenleistungspflichten und nicht lediglich Obliegenheiten dar. Einen etwaigen Mehraufwand durch nicht ordnungsgemässe oder nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungspflichten können wir zu den vereinbarten, oder mangels Vereinbarung zu unseren aktuellen Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen. Unsere weitergehenden Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  6. Für die Sicherung seiner Daten ist der Kunde selbst verantwortlich.

4 Projektleitung

  1. Soweit im Angebot nicht abweichend festgeschrieben, liegen die Projektleitung und -verantwortung bei uns.
  2. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
  3. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  4. Übernehmen wir die Projektleitung gem. Abs. 1 ist unser Ansprechpartner Leiter des Projektes und demgemäss für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig.
  5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
  6. Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektleiter zu dokumentieren und vom Kunden schriftlich zu bestätigen.

5 Beistellungen durch den Kunden

  1. Sofern uns der Kunde Videos, Musikstücke, Texte, Bilder, Logos, Zeichnungen, Daten, Vorlagen, Dokumente etc. („Beistellungen“) zur Verwendung bei der Durchführung unserer Leistungen überlässt, versichert er, dass diese Beistellungen frei von Mängeln sind und deren Überlassung sowie Verwendung keine Rechte Dritter, einschlägigen Gesetze oder Vorschriften oder Bestimmungen dieser AGB verletzen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist der Kunde für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Verwertungsgesellschaften (wie beispielsweise der GEMA oder VG-Wort), insbesondere etwaiger Meldepflichten, der Einholung entsprechender Einwilligungen sowie der Abführung von Gebühren im Hinblick auf seine Beistellungen selbst verantwortlich.
  3. Zu seinen Mitwirkungshandlungen gehört insbesondere auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist.
  4. Das geistige Eigentum an den Beistellungen des Kunden verbleiben beim Kunden oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde räumt uns hiermit (oder verschafft uns über die jeweiligen Inhaber der geistigen Eigentumsrechte) ein nicht-übertragbares, nicht-ausschliessliches, weltweites, lizenzgebührenfreies Nutzungsrecht an den Beistellungen des Kunden für die Vertragsdauer zum Zwecke der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag ein.

6 Änderungswünsche des Kunden

  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen nach Vertragsschluss ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber uns äussern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Wir können von dem Verfahren nach den Absätzen 3 bis 9 absehen und die Leistungen direkt ausführen, dies gilt insbesondere bei Änderungswünschen, 
die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 2 Arbeitsstunden umgesetzt werden können.
  3. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch bis zum Abschluss des Änderungsverfahrens jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  4. Wir prüfen, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennen wir, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilen wir dies dem Kunden mit und weisen ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führen wir die Prüfung des Änderungswunsches durch.
  5. Nach Prüfung des Änderungswunsches werden wir dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  6. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
  7. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
  8. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Wir werden dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  9. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung des Auftragnehmers berechnet.

7 Lieferzeit

  1. Mangels anderweitiger Abrede beziehen sich unsere Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übermittlung unserer Leistungen an den Kunden. Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
  2. Wir werden dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich nach unserer Kenntnis hiervon anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungshandlung, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) haben wir nicht zu vertreten und berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt ferner auch für Beschaffungs-, Fabrikations- und sonstige Lieferstörungen unserer Zulieferanten im Rahmen eines Deckungsgeschäfts, die wir nicht zu vertreten haben. Unsere weitergehenden Ansprüche oder Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug des Kunden, bleiben vorbehalten.
  3. Im Falle des Leistungsverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die uns der Kunde nach Eintritt des Leistungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle eines von uns zu vertretenen Leistungsverzugs bestehen keine und sind vollständig ausgeschlossen.

8 Freigabe durch den Kunden; Abnahme bei Werkleistungen; Korrekturen

  1. Vor einer Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Medialeistung (Stellenanzeige, Plakat, Flyer etc.) werden wir die von uns geschuldete Leistung an den Kunden zur Prüfung und Freigabe durch den Kunden übermitteln. Der Kunde hat unsere Leistung unverzüglich schriftlich freizugeben. Eine E-Mail genügt der Schriftform. Bis zur Freigabe durch den Kunden sind wir zur weiteren Folgeleistungen nicht verpflichtet.

  2. Soweit wir einen bestimmten Arbeitserfolg („Werkleistung“) schulden, hat der Kunde unsere Leistung nach Meldung der Fertigstellung und Zugänglichmachen durch uns abzunehmen. Erachtet der Kunde die erbrachten Werkleistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäss, so hat er uns seine Beanstandungen binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Werkleistungen mitzuteilen. Erhebt der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist keine Beanstandungen, gilt die Abnahme als stillschweigend erteilt. Wir werden den Kunden mit der Meldung der Fertigstellung auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

  3. Bei gestalterischen Werkleistungen ist, sofern nicht anderweitig im Angebot definiert, eine Korrekturschleife in der vereinbarten Gegenleistung enthalten.

9 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

  2. Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, versteht sich die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung ausschliesslich Reisekosten und anderer anfallender Fremdkosten, welche separat und in effektiver Höhe zu entschädigen sind.

  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zu tragen.

  4. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Vergütung ohne Abzug nach Rechnungsstellung (Zugang beim Kunden ist massgebend) innert 10 Kalendertagen zur Zahlung fällig und zu bezahlen. Massgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns resp. die Gutschrift auf unserem Bankkonto.

  5. Mit Ablauf der Frist gemäss vorstehendem Absatz 4 gerät der Kunde ohne Mahnung automatisch in Verzug resp. Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) Prozent p.a. zu bezahlen. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

  6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

10 Nutzungsrechte, Werbung

  1. Wir räumen dem Kunden die für den jeweiligen konkreten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den für den Kunden erstellten Endfassungen unserer Arbeitsergebnisse ein. Soweit nicht anders vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht bzw. eine einfache Lizenz an den Arbeitsergebnissen eingeräumt resp. übertragen. Ferner sind die Nutzungsrechte auf das Gebiet der Schweiz beschränkt. Die Nutzungsrechte beinhalten nicht das Recht zur Weiterübertragung an Dritte. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit uns.

  2. Die vorgenannten Nutzungsrechte an den Endfassungen unserer Arbeitsergebnisse gehen erst mit vollständiger Zahlung unserer Leistung auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung dulden wir eine Nutzung durch den Kunden widerruflich. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, endet unsere Duldung der Nutzung automatisch.

  3. Unsere Entwürfe und Endfassungen unserer Arbeitsergebnisse dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder verändert noch ganz oder in Teilen nachgeahmt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Rohdaten bzw. Rohmaterial („Rohdaten“) von Daten oder Druckvorlagen an den Kunden herauszugeben. Geben wir Rohdaten heraus, bleiben die Nutzungsrechte daran bei uns. Die Weitergabe der Rohdaten an Dritte, sowie jede Änderung bzw. Weiterbearbeitung der Rohdaten bedarf unserer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  4. Unsere dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilten oder zur Kenntnis gelangten Adressen und Ansprechpartner (insbesondere: Kontaktpersonen, E-Mail-Adressen, Anschriften, Telefon- und/oder Telefaxnummer) dürfen vom Kunden ausschliesslich mit unserer ausdrücklichen Zustimmung, während der Zeit der Zusammenarbeit und nur soweit für diese erforderlich, genutzt werden. Sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch auf sonstige Weise zur Kenntnis gebracht werden.

  5. Wir haben das Recht, auf Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.

  6. Wir dürfen den Kunden auf unserer Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und eine Pressemitteilung über den Auftrag mit dem Kunden herausgeben. Eine Pressemitteilung werden wir vor der Veröffentlichung mit dem Kunden abstimmen. Wir sind berechtigt, unsere Arbeitsergebnisse für Eigenwerbung zu nutzen.

11 Schutzrechtsverletzungen

  1. Der Kunde wird uns unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
  2. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sind wir berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
    (a) nach vorheriger Absprache mit dem Kunde Änderungen an der Leistung vorzunehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
    (b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.

12 Mängelrechte bei Werkleistungen

  1. Soweit wir einen bestimmten Arbeitserfolg („Werkleistung“) schulden, gelten für die Mängelrechte des Kunden die nachfolgenden Regelungen dieses Paragrafen.

  2. Wir haben im Falle eines Mangels das Recht zur Nachbesserung. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nachbesserung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

  3. Wir haften nicht für Mängel, soweit
    (a) der Kunde Änderungen an der von uns erbrachten Werkleistung vorgenommen hat,
    (b) eine Beistellung des Kunden mangelhaft war, es sei denn, dass diese Änderung oder Beistellung ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels war.

  4. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nachbesserung unterliegender Mangel der Werkleistung gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nachbesserung unterfällt (Scheinmangel), können wir den Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Werkleistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belasten, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

  5. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, (i) vom Vertrag zurückzutreten und im Falle, dass die Vergütung bereits geleistet worden ist, kann er nur diese zurückfordern, oder (ii) Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind vollends ausgeschlossen.

  6. Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche des Kunden beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Kunden.

  7. Der vorangehende Absatz 6 gilt entsprechend für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Kunden gleich welcher Art gegenüber uns, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfrist sonstiger Ansprüche gemäss Satz 1 beginnt abweichend von Absatz 6 mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

13 Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmässig vertrauen und vertrauen dürfen); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben. Das gleiche gilt für Ihre Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz.

  4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Werkleistungen (mit Ausnahme der Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten im Rahmen einer Nachbesserung) entsprechend.

  5. Für den Verlust von Daten haften wir insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

14 Geheimhaltung

  1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Als Dritte gelten nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheihaltungspflicht aufzuerlegen.

  3. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

15 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschliesslich materielles schweizerisches Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

  2. Der ausschliessliche Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem Vertrag zwischen dem Kunden und der emplify Switzerland GmbH ist der Sitz der emplify Switzerland GmbH.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt.



Widerrufs­belehrung

Widerrufsrecht

(1) Die emplify Switzerland GmbH vertreibt Ihre Produkte und Dienstleistungen ausschliesslich für gewerbliche Kunden (B2B-Geschäft). Daher haben die Kunden der emplify Switzerland GmbH grundsätzlich kein Widerrufsrecht.