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Das dritte Geschlecht in Stellenanzeigen

By 5. November 2018 August 7th, 2020 No Comments
Das dritte Geschlecht

Das dritte Geschlecht in Stellenanzeigen

 

m/w/d – männlich/weiblich/deutsch? Diese Frage stellen sich Bewerber, in letzter Zeit häufiger, wenn sie auf der Suche nach Stellenanzeigen auf Jobbörsen und Karriereportalen sind. Grund dafür ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches Auswirkungen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Doch was heißt das künftig für die Formulierung von Stellenanzeigen-Titeln? Und müssen Unternehmen jetzt reagieren?

Inter, divers oder doch lieber x?

Selbstverständlich bedeutet das „d“ nicht, dass deutsche Bewerber gesucht bzw. bevorzugt werden. Es handelt sich hierbei um die Ergänzung des dritten Geschlechts, denn seit dem letzten Jahr ist nun auch ein weiterer, wie es das BVerfG nennt, „positiver Geschlechtseintrag“ möglich: „inter/divers“. Dementsprechend sieht man aktuell in Stellenanzeigen unterschiedliche Bezeichnungen wie i, d, oder etwas abstrakter, ein x.

Für Arbeitgeber ist es unumgänglich, dass Änderungen zugunsten des dritten Geschlechts gemacht werden. Leider ist es noch nicht absehbar in welchem Ausmaß oder welcher Form das passieren muss, da das BVerfG sich nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen geäußert hat und es bezüglich der korrekten Bezeichnung (noch) keine Vorgaben gibt. Vielfach wurde in der Literatur die Bezeichnung (m/w/d) oder (m/w/div) als angemessen eingestuft und wird auch in der Praxis so gewählt.

Weshalb sollten Stellenanzeigen jetzt angepasst werden?

Bereits im Oktober 2017, wurde durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts das dritte Geschlecht „eingeführt“. Das bedeutet, Personen die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, haben in Zukunft die Möglichkeit einen dritten Geschlechtseintrag zu wählen. Aktuell relevant wird das Thema für Personalabteilungen insofern, als dass das BVerfG-Urteil eine Anpassung des AGG-Textes durch den Gesetzgeber bis zum 1. Januar 2019 vorsieht. Auch wenn es noch einige Zeit dauern wird, bis die Rechtssprechung einen einheitlichen Weg findet, läuft die Zeit langsam aber sicher davon. Unternehmen sollten also zeitnah reagieren und sich noch im Laufe dieses Jahres zu einer Formulierung durchringen.

Stellenanzeigen sind die Spitze des Eisbergs

Für Arbeitgeber hat es sich allerdings nicht nur mit der Anpassung der Jobtitel in Stellenanzeigen getan, der gesamte Bewerbungsprozess muss angepasst werden. So auch z. B. Onlineformulare: Wird das Anrede-Feld um eine weitere, geschlechtsneutrale Bezeichnung ergänzt – wenn ja, durch welche – oder wird in Zukunft komplett darauf verzichtet?

Auch bei der Ansprache von Mitarbeitenden ist das in Zukunft berücksichtigt. Phrasen wie „Liebe Kolleginnen und Kollegen“ o. ä. müssten unter Umständen ergänzt werden, da hiermit nur Männer und Frauen angesprochen werden. Ebenso gilt das für die direkte Anrede von Männern und Frauen – das dritte Geschlecht ist momentan noch nicht im Sprachgebrauch enthalten, genauso wenig wie es Deklarationen dafür gibt. Etwas weiter sind da die Schweden, bei denen es tatsächlich schon ein entsprechendes genderneutrales Pronomen gibt.

Man könnte das Thema jetzt noch weiter auf die Spitze treiben, wenn man nur über Arbeitskleidung, Sanitäre Einrichtungen oder Umkleideräume nachdenkt. Doch auch hier gilt wie in vielen Bereichen: Erstmal einen kühlen Kopf bewahren und sich nicht verrückt machen lassen. Die kommenden Monate und Jahre nach AGG-Anpassung werden zeigen, wie tief der Eisberg ist und ob man sie nicht mit Sinn und einer gesunden Portion Verstand ganz einfach umschiffen kann.

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